1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 340.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'680.10. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Gesundheit