Dass dies zusätzliche Mehrkosten auslöst, ist selbstredend. Die Kosten verletzen zudem weder den Grundsatz der Bewegungs- und Meinungsfreiheit noch erweisen sie sich als unverhältnismässig. Zufolge Schuldspruchs sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von der Beschuldigten zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte dringt mit ihrem Antrag auf Freispruch im oberinstanzlichen Verfahren nicht durch. Sie wird deshalb auch für die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 24 Abs. 1 lit.