Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der angesetzte Verhandlungstermin zweimal abgesetzt werden musste, weil die Beschuldigte jeweils ein Arztzeugnis eingereicht hatte, welches ihr eine Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Verhandlungsunfähigkeit attestierte. Die Vorinstanz sah sich aufgrund dessen gezwungen, für den dritten angesetzten Termin einen Vertrauensarzt aufzubieten, der bei allfälliger erneuter Geltendmachung einer Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten eine Untersuchung vor Ort hätte durchführen können. Dass dies zusätzliche Mehrkosten auslöst, ist selbstredend.