Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschuldigte diese Kosten als unverhältnismässig erachtet. Die von der Vorinstanz festgesetzten Gebühren für die Durchführung der Hauptverhandlung finden ihre Grundlage in Art. 22 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets des Kantons Bern (VKD; BSG 161.12) und sind damit rechtmässig. Zudem wurde die Beschuldigte sowohl mit (jeweils in die französische Sprache übersetzter) Verfügung vom 15. Juli 2022 bzw. mit Vorladung vom 10. Januar 2023 (pag. 26 ff. bzw. pag. 42 ff.) als auch mit Vorladung vom 22. Juni 2023 (pag. 72 ff.) bzw. mit Vorladung vom 13. Oktober 2023 (pag.