12. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Was die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anbelangt, sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Beschuldigte hat die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'350.00 und Auslagen von CHF 1'330.10, insgesamt ausmachend CHF 3'680.10, zu bezahlen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschuldigte diese Kosten als unverhältnismässig erachtet.