16 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wäre in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB und unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien (S. 4) korrekterweise auf vier Tage festzusetzen gewesen. Da die Kammer an das Verschlechterungsgebot gebunden ist, bleibt es vorliegend bei der von der Vorinstanz bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. V. Kosten und Entschädigung