Die Vorinstanz hat diese unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten jeweils korrekt festgesetzt. Für den Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung als Einsatzstrafe wird die Busse auch oberinstanzlich auf CHF 200.00 bestimmt, jene für die beiden Schuldsprüche wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung auf je CHF 100.00. Letztere sind im Rahmen der Asperation im Umfang von je CHF 70.00 und damit insgesamt mit CHF 140.00 zu berücksichtigen und zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen. Die Gesamtbusse beläuft sich damit im Ergebnis auf CHF 340.00.