Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung setzte die Vorinstanz auf drei Tage fest (pag. 110 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die ausgefällte Gesamtbusse zu Ungunsten der Beschuldigten abzuändern. Gründe, die ein Abweichen von den von der Vorinstanz festgesetzten Bussen aufdrängen würden, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat diese unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten jeweils korrekt festgesetzt.