Konkret führte sie aus, der vorliegende Sachverhalt erscheine mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbar, weshalb weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Busse angezeigt sei. Der Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sich an die beim B.________(Platz) ausgesprochene Wegweisung aus der Gemeinde D.________ zu halten und die Stadt ohne (erneute) Teilnahme an der Kundgebung unter dem G.________(Dach) zu verlassen.