Die Vorinstanz sanktionierte die Beschuldigte für den Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gestützt auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) und unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten mit einer Busse von CHF 200.00 als Einsatzstrafe. Konkret führte sie aus, der vorliegende Sachverhalt erscheine mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbar, weshalb weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Busse angezeigt sei.