IV. Strafzumessung Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung, die Strafdrohungen sowie die Methodik kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 225, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz sanktionierte die Beschuldigte für den Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gestützt auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) und unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten mit einer Busse von CHF 200.00 als Einsatzstrafe.