15 C.________(Platz) unter dem G.________(Dach) an einer Kundgebung teilnahm. Dass dabei keine Gewalt im Spiel war, spielt für die Erfüllung des Tatbestands keine Rolle. Die Beschuldigte nahm von der zuvor beim B.________(Platz) ausgesprochenen Wegweisung und deren Strafdrohung klar Kenntnis und wusste, dass sie sich schnellstmöglich aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ zu entfernen hatte.