Die Beschuldigte ist gestützt auf Art. 292 StGB des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 20. März 2021 in D.________, schuldig zu erklären. Ergänzend zu diesen zutreffenden Erwägungen ist einzig festzuhalten, dass es sich beim Verhalten der Beschuldigten entgegen ihrer Ansicht in der Berufungserklärung (pag. 236) bzw. in der Berufungsbegründung (pag. 249) ohne Weiteres um eine Befehlsverweigerung bzw. einen Widerstand handelte, indem sie die beim B.________(Platz) erhaltene Wegweisung ignorierte und später erneut am