Indem die Beschuldigte gegen 17.06 Uhr auf dem C.________ (Platz) erneut an einer Kundgebung teilnahm und durch die Polizei eingekesselt wurde, leistete sie der von der Kantonspolizei Bern unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB um ca. 12.15 Uhr ausgesprochenen Wegweisungsverfügung nicht Folge, obwohl ihr diese rechtsgültig eröffnet worden war und sie Kenntnis von deren Inhalt hatte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 292 StGB ist damit erfüllt. Rechtferti- gungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.