Die Verfügung vom 20. März 2021 wurde ausdrücklich gestützt auf Art. 83 des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1) erlassen (pag. 2). Die Kantonspolizei Bern kann gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a und b PolG Wegweisungs- oder Fernhalteverfügungen unter Strafandrohung von Art. 292 StGB anordnen, sofern sie dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet. Die Kantonspolizei war somit für den Erlass der Wegweisungsverfügung unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zuständig.