224 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Beweisergebnis wurde die relevante Wegweisungsverfügung der Beschuldigten individuell und unter explizitem Hinweis auf die Strafdrohung und die Anfechtungsmodalitäten mündlich eröffnet, wobei insbesondere auch die mündliche Form nicht zu beanstanden ist. Die mit der mündlichen Verfügung verbundene Verhaltensanweisung – Wegweisung aus dem Gemeindegebiet der Stadt D.________ bis am Folgetag, 24.00 Uhr, – ist auch mit Blick auf die angedrohte Sanktion hinreichend klar umschrieben.