292 StGB verlangt lediglich eine verbindliche Verhaltens-anweisung, die in einem Verbot oder Gebot bestehen kann. Die Zulässigkeit der Strafandrohung entscheidet sich nach dem jeweils betroffenen Rechtsgebiet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 7 und 9 zu Art. 292 StGB). Die Tathandlung besteht im «nicht Folge leisten», die auferlegten Pflichten richten sich nach der Verfügung – dort muss das strafbare Verhalten mit genügender Bestimmtheit umschrieben sein (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 13 zu Art. 292 StGB). Amtliche Verfügungen dürfen allerdings nur dann mit einer Strafdrohung nach Art.