292 StGB). Die Zuständigkeit ist Tatbestandsmerkmal und deshalb vom Strafrichter frei zu prüfen (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar Strafgesetz-buch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 70 f. zu Art. 292). Die Strafandrohung muss in einer Individualverfügung enthalten sein, die sich aber an mehrere Personen richten kann (vgl. TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 6 zu Art. 292 StGB). Diese kann auch mündlich ergehen. Der Inhalt der Verfügung richtet sich nach dem materiellen bzw. formellen Recht. Art. 292 StGB verlangt lediglich eine verbindliche Verhaltens-anweisung, die in einem Verbot oder Gebot bestehen kann.