13 10.2 Subsumtion Für die Subsumtion kann ebenfalls vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 223, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, nahm die Beschuldigte am 20. März 2021 an der politischen Kundgebung «F.________» teil, hielt sich sowohl am B.________(Platz) als auch am C.________(Platz) in der Kundgebungsmenge auf und trug dabei wissentlich und willentlich keine Gesichtsmaske.