es gelten jedoch die Ausnahmen nach Art. 3b Abs. 2 Bst. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage. Demnach sind Kinder vor ihrem 12. Geburtstag sowie Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können, von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, befreit. Art. 3a Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage besagt, dass für den Nachweis medizinischer Gründe ein Attest einer Fach-person erforderlich ist, die nach dem Medizinalberufegesetz oder dem Psychologieberufegesetz zur Berufsausübung befugt ist.