__ weggewiesen wurde, unter Hinweis auf die Straffolgen und die Anfechtungsmöglichkeiten. Dennoch nahm die Beschuldigte in der Folge an der Kundgebung auf dem C.________(Platz) unter dem G.________(Dach) teil, obwohl sie die vorgängige mündliche Wegweisung durch die Polizei, konkret durch H.________, zur Kenntnis genommen und verstanden hatte. Schliesslich ist erstellt, dass die Beschuldige bei beiden Gelegenheiten keine Gesichtsschutzmaske trug. III. Rechtliche Würdigung