222, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es ist beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte am 20. März 2021 an der Kundgebung «F.________» sowohl gegen 12.15 Uhr auf dem B.________(Platz) als auch später, konkret um 17.06 Uhr, auf dem C.________(Platz) teilnahm und dass dies auch der Grund für ihre Reise nach D.________ war. Erwiesen ist in den Augen des Gerichts weiter, dass die Beschuldigte nach Entlassung aus der Personenkontrolle am B.________(Platz) bis am 21. März 2021, 24.00 Uhr, aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ weggewiesen wurde, unter Hinweis auf die Straffolgen und die Anfechtungsmöglichkeiten.