12 Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz weder als willkürlich noch als auf Rechtsverletzungen beruhend erweist. 9.4 Fazit und erwiesener Sachverhalt Für den erstellten Sachverhalt schliesst sich die Kammer vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 222, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es ist beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte am 20. März 2021 an der Kundgebung «F.____