Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte sowohl am B.________(Platz) als auch am C.________(Platz) keine Maske trug. Wenn sie dazu oberinstanzlich vorbringt, die Covid-19-Verordnung hätte regelmässig geändert, so dass es für Bürger und Bürgerinnen schwierig gewesen sei, sich an die Richtlinien zu halten, ist ihr entgegenzuhalten, dass es in der eigenen Verantwortung liegt, sich über die aktuell geltenden Bestimmungen jeweils zu informieren. Der Einwand zielt somit ins Leere.