Für die Kammer ist daher erstellt, dass sich die Beschuldigte mit ihrer Freundin erneut zum Zweck der Teilnahme an der Kundgebung am C.________(Platz) aufgehalten hatte, als sie von der Polizei zum zweiten Mal eingekesselt wurde. Was die unbestrittenermassen nicht getragene Gesichtsmaske betrifft, kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte sowohl am B.________(Platz) als auch am C.________(Platz) keine Maske trug.