161 Z. 6 ff.). Einen solchen Ablauf des Geschehens erscheint – insbesondere mit Blick auf die vorherigen Geschehnisse am B.________(Platz) und auch die Tatsache, dass die Beschuldigte die Kastenwagen der Polizei am Bahnhof gemäss eigenen Angaben wahrgenommen hatte (pag. 162 Z. 4 ff.) – jedoch wenig wahrscheinlich und als vorgeschobene Schutzbehauptung. Für die Kammer ist daher erstellt, dass sich die Beschuldigte mit ihrer Freundin erneut zum Zweck der Teilnahme an der Kundgebung am C.________(Platz) aufgehalten hatte, als sie von der Polizei zum zweiten Mal eingekesselt wurde.