Dafür sprechen auch hier die glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen. Insbesondere J.________ gab an der erstinstanzlichen Verhandlung glaubhaft zu Protokoll, die Demonstrierenden seien mehrfach, mehrsprachig und laut genug darauf hingewiesen worden, was jetzt passiere und dass sie jetzt die Gelegenheit hätten, den Kessel ohne strafrechtliche Konsequenzen zu verlassen, ansonsten sie im Kessel drinbleiben würden (pag. 167 f. Z. 43 ff.). Für die Beschuldigte hätte damit (auch hier) ohne Weiteres Gelegenheit bestanden, den Kessel zu verlassen, wenn sie dies auch tatsächlich hätte tun wollen. Der Zeuge J._____