Hinzu kommt und wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass es für die Beschuldigte durchaus andere Wege gegeben hätte, in den Bahnhof D.________ bzw. zu den Geleisen zu gelangen, als direkt unter dem G.________(Dach) hindurch zu gehen, wo sich wiederum eine grosse Anzahl von Menschen sowie eine Vielzahl von Polizisten und deren Fahrzeugen befunden hatte. Auch wenn die Beschuldigte das erste Mal in D.________ war, wäre es ihr möglich gewesen zu erkennen, dass sie auf der anderen Strassenseite via L.________(Gebäude) oder gar via Umweg hinter der M.________ (Kirche) durch zum Bahnhof hätte gelangen können.