Da sie jedoch gemäss eigenen Angaben mitbekommen haben will, wie sowohl auf Französisch wie auch auf Deutsch die Durchsagen gemacht wurden, es würden nun Identitätsfeststellungen durchgeführt werden, ist davon auszugehen, dass sie auch die vorgängigen Durchsagen mitbekommen hatte, sich aber offenbar bewusst nicht von der Örtlichkeit entfernt hatte, andernfalls sie nicht im Kessel 1 gelandet wäre. Dass die Beschuldigte nach ihrer Entlassung aus dem Kessel 1 und Erhalt der Wegweisung aus dem Gemeindegebiet D.________ noch einen Markt besuchte, statt auf direktem Weg zum Bahnhof und auf den Zug Richtung K.________ zu gehen, ist mit der Vorinstanz auch für die Kammer unerklärlich.