__ zurückkehren zu können, durch den Bahnhof gehen müssen (pag. 248 ff.). Dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte oder dessen Feststellung auf einer Rechtsverletzung beruhen würde, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt und sehr ausführlich dargelegt, weshalb auf die Aussagen der Beschuldigten nicht abgestellt werden kann bzw. sich deren Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erweisen; darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Auch für die Kammer sind die Aussagen der Beschuldigten absolut unglaubhaft und wenig nachvollziehbar.