Sie habe den Polizisten versucht zu erklären, dass sie ihren Zug nach K.________ habe nehmen wollen, diese hätten aber gesagt, dass sie nichts tun könnten. Sie hätten sie nicht zu Wort kommen lassen, ihre Personalien aufgenommen und ihren Wunsch, mit einer französischsprechenden Person sprechen zu können, abgelehnt. Ihre Anwesenheit am Bahnhof sei, so die Beschuldigte abschliessend, weder eine Provokation noch eine Befehlsverweigerung gewesen. Da sie bereits einmal gebüsst worden sei, habe sie nicht noch einmal in die Situation geraten wollen, in der sie eine zweite Busse riskierte. Sie habe jedoch, um nach K.________ zurückkehren zu können, durch den Bahnhof gehen müssen (pag.