Die Beschuldigte beschrieb in ihren Eingaben vielmehr nochmals ihre Sicht auf den vorgeworfenen Sachverhalt, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Begründung in Willkür verfallen wäre oder bei der Feststellung des Sachverhalts geltendes Recht verletzt hätte. So führte sie in ihrer Berufungserklärung vom 24. April 2024 im Wesentlichen aus, sie habe sich beim B.________(Platz) befunden, als kurz danach die Polizei gekommen sei und den Platz umstellt habe, da eine Demonstration stattgefunden habe.