Sie scheine offenbar der Auffassung zu sein, nicht verpflichtet gewesen zu sein, draussen eine Gesichtsmaske zu tragen. Beweismässig sei ebenfalls erstellt, dass die Beschuldigte nicht über ein medizinisches oder psychologisches Attest verfügt habe, welches sie am 20. März 2021 von der Maskentragpflicht entbunden hätte (pag. 217 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).