Insgesamt bestünden somit keine Zweifel, dass die Beschuldigte in vollem Bewusstsein an den beiden genannten Örtlichkeiten an der Kundgebung «F.________» teilgenommen habe. Ihre unglaubhaften Aussagen würden das stimmige Gesamtbild, welches sich gestützt auf den polizeilichen Anzeigerapport, die Anhaltungskarten und die glaubhaften Zeugenaussagen ergebe, nicht zu entkräften vermögen. Was die unbestrittenermassen nicht getragene Gesichtsmaske anbelange, vermöchten die Aussagen der Beschuldigten diese nicht zu entlasten. Sie scheine offenbar der Auffassung zu sein, nicht verpflichtet gewesen zu sein, draussen eine Gesichtsmaske zu tragen.