Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, der Einwand, dass die Beschuldigte die Mitteilung, wonach man die Örtlichkeit noch freiwillig verlassen könne, nicht gehört habe, stelle eine weitere unglaubhafte Schutzbehauptung dar. Dass die Demonstrationsteilnehmenden mehrfach und mehrsprachig abgemahnt worden seien, sei gestützt auf die schlüssige Rapportierung sowie die bestätigenden Aussagen insbesondere des Zeugen J.________ beweismässig erstellt. Insgesamt bestünden somit keine Zweifel, dass die Beschuldigte in vollem Bewusstsein an den beiden genannten Örtlichkeiten an der Kundgebung «F.________» teilgenommen habe.