Dem Zeugen J.________ sei insofern beizupflichten, als dass angesichts seiner Notizen auf der Anhaltungskarte keine Rede davon sein könne, dass man der Beschuldigten nicht zugehört hätte. Vielmehr habe man ihren – erst sehr spät bzw. viel zu spät kommunizierten – Einwand seitens der Polizei zur Kenntnis genommen und ihn schriftlich festgehalten, ihn aber offensichtlich gleichzeitig als unglaubhaft eingestuft. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, der Einwand, dass die Beschuldigte die Mitteilung, wonach man die Örtlichkeit noch freiwillig verlassen könne, nicht gehört habe, stelle eine weitere unglaubhafte Schutzbehauptung dar.