Er habe absolut nachvollziehbar und damit glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er das sicher so auf die Anhaltungskarte geschrieben hätte, wenn er den Eindruck gehabt hätte, sie befinde sich als Unbeteiligte im Kessel. Vor diesem Hintergrund könnten auch die Angaben der Beschuldigten, wonach sie versucht habe zu kommunizieren, dass sie eigentlich nur auf den Zug habe gehen wollen, ihr aber seitens der Polizei kein Gehör geschenkt worden sei, nicht anders als als unglaubhafte Schutzbehauptung gewertet werden. Dem Zeugen J.____