Insbesondere habe es auch J.________ in der Hauptverhandlung aus eben diesem Grund als sehr unwahrscheinlich bzw. geradezu ausgeschlossen erachtet, dass die Beschuldigte als Unbeteiligte in die zweite Einkesselung unter dem G.________(Dach) geraten und gegen ihren Willen bis zur Abarbeitung darin verblieben sei. Er habe absolut nachvollziehbar und damit glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er das sicher so auf die Anhaltungskarte geschrieben hätte, wenn er den Eindruck gehabt hätte, sie befinde sich als Unbeteiligte im Kessel.