8 handlung von sich aus zu Protokoll gegeben, dass sie beim Eintreffen am Bahnhof Polizisten gesehen habe. Schliesslich sei per se äusserst unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte am selben Tag gleich zweimal als Unbeteiligte und damit zu Unrecht von der Polizei eingekesselt worden sei, zumal sie diesfalls beide Male gemäss der plausiblen Rapportierung und den bestätigenden Zeugenaussagen die Möglichkeit gehabt hätte, die Örtlichkeiten nach den ersten polizeilichen Durchsagen, welche mehrfach auf Deutsch und auf Französisch erfolgt seien, noch freiwillig zu verlassen. Insbesondere habe es auch J.___