Das in Bezug auf den B.________(Platz) Ausgeführte gelte sodann analog; entgegen der klar aktenwidrigen Behauptungen der Beschuldigten gehe aus den dem Anzeigerapport angehängten Fotos klar hervor, dass auch am C.________ (Platz) sehr wohl Transparente hochgehalten worden seien und dass der Ordnungsdienst mit Sperrfahrzeugen im Einsatz gewesen sei, mithin offensichtlich eine Kundgebung im Gange gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte auch bei dieser Gelegenheit nicht gemerkt haben wolle, dass sie sich inmitten einer Kundgebung befunden habe. Im Übrigen habe die Beschuldigte in der Hauptver-