__ weggewiesen worden sein wolle, eine am Bahnhof erneut angetroffene Menschenansammlung von rund 100 Personen umgangen hätte. Die gegenteilige Entscheidung lasse sich einzig damit erklären, dass die Beschuldigte erneut an der Kundgebung habe teilnehmen wollen. Anhaltspunkte dafür, dass sie auf direktem Weg in den Bahnhof zu den Geleisen hätte gelangen wollen, die Polizei sie aber daran gehindert bzw. sie versehentlich eingekesselt hätte, würden keine vorliegen und ein solches Vorgehen der Polizei schlicht auch keinen Sinn machen. Das in Bezug auf den B.________(Platz) Ausgeführte gelte sodann analog;