Insbesondere hätte die Beschuldigte, so die Vorinstanz, auf der anderen Strassenseite dem L.________ (Gebäude) entlang zum Bahnhofseingang gelangen können. Sie sei nicht gezwungen gewesen, über den C.________(Platz) und dann erst noch unter dem G.________(Dach) durchzugehen, wo eine Gruppe von Demonstranten schliesslich im Kessel 4 eingekesselt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass eine ortsunkundige Person, die zuvor bereits als Unbeteiligte in einen Polizeikessel geraten und anschliessend aus dem Gemeindegebiet D.________ weggewiesen worden sein wolle, eine am Bahnhof erneut angetroffene Menschenansammlung von rund 100 Personen umgangen hätte.