Der Bahnhof D.________ habe verschiedene, nahe beieinanderliegende und auch weiter voneinander entfernte Eingänge und selbst der «Haupteingang» des Bahnhofs lasse sich betreten, ohne zuvor den C.________(Platz) passieren bzw. ohne unter dem G.________(Dach), wo sich die Gruppe der Demonstrierenden aufgehalten habe, durchgehen zu müssen. Insbesondere hätte die Beschuldigte, so die Vorinstanz, auf der anderen Strassenseite dem L.________ (Gebäude) entlang zum Bahnhofseingang gelangen können.