Im Widerspruch zu ihren ersten schriftlichen Angaben habe die Beschuldigte in der Hauptverhandlung denn auch zu Protokoll gegeben, sie habe sich nach der Entlassung aus dem Kessel auf dem B.________(Platz) zunächst auf die Toilette begeben, dann seien sie durch D.________ spaziert, hätten anschliessend einen Markt besucht, wo sie ein natives Öl gekauft habe, sei dann weiter Richtung Bahnhof gegangen und habe, bevor sie am Bahnhof eingetroffen sei, noch eine Zigarette geraucht. Es sei davon auszugehen, dass, wenn die Beschuldigte tatsächlich fälschlicherweise als Unbeteiligte im Kessel 1 auf dem B.________(Platz) eingekesselt worden wäre, sie auf direktem Weg das Gebiet der Gemeinde