Dazu sei, so die Vorinstanz, vorab festzuhalten, dass die beiden Einkesselungen zeitlich fast fünf Stunden auseinanderliegen würden. Selbst wenn man gestützt auf die Aussagen des Zeugen H.________ davon ausgehe, dass die Einkesselung am B.________(Platz) erst um ungefähr 15:30 Uhr oder 16:00 Uhr aufgelöst bzw. die Beschuldigte daraus entlassen worden sei, stelle sich die Frage, weshalb sie sich mindestens über eine Stunde später wiederum am Bahnhof D.________ aufgehal-