_ aufmerksam gemacht worden. Die Beschuldigte habe mit undatierter Einsprachebegründung zunächst geltend gemacht, sie und ihre Freundin seien nach der Entlassung aus dem ersten Kessel sofort zum Bahnhof D.________ zurückgekehrt, um einen Zug nach K.________ zu nehmen. Dort hätte sie die Polizei aber erneut eingekesselt und gestossen. Sie habe versucht, ihre Situation zu erklären, es sei ihr aber nicht zugehört worden. Nach mehreren Stunden warten hätten sie dann endlich nach Hause zurückkehren können. Dazu sei, so die Vorinstanz, vorab festzuhalten, dass die beiden Einkesselungen zeitlich fast fünf Stunden auseinanderliegen würden.