Auch der Zeuge H.________ habe in der Hauptverhandlung bestätigt, dass er der Beschuldigten den Text wie auf der Karte aufgedruckt vorgelesen habe, wobei er mit ihr auf Französisch kommuniziert habe. Für die Annahme, dass die Beschuldigte den französischsprechenden Polizisten H.________ nicht verstanden haben könnte, würden schlicht keine Anhaltspunkte vorliegen. Vielmehr sei auf die glaubhaften Schilderungen von H.________ abzustellen, wonach er gerade wegen seiner Sprachkompetenz am besagten Tag stark eingespannt worden sei, um die Anhaltungskarten auszufüllen und den Leuten die Situation zu erklären, zumal fast ausschliesslich französischsprachige Personen vor Ort gewesen seien.