Die Vorinstanz erwog weiter, soweit die Beschuldigte in der Hauptverhandlung geltend gemacht habe, sie habe die Durchsagen der Polizei in deutscher Sprache nicht verstanden, könne ihr ebenfalls nicht geglaubt werden. Zunächst sei festzuhalten, dass die Durchsagen der Polizei gemäss schlüssiger Rapportierung mittels Beschallungsfahrzeug erfolgt seien, wobei der nachfolgende Text laut, deutlich und daher gut hörbar in französischer und deutscher Sprache durchgegeben worden sei: Ceci est un message de la police: Vous prenez part à une manifestation non autorisée. Vous êtes encerclé par la police. La police va effectuer des contrôles d’identité et vous serez dénoncé.