Schliesslich gehe auch aus der polizeilichen Fotodokumentation eindeutig hervor, dass sowohl die Polizisten in Ordnungsdienstmontur klar als solche erkennbar als auch die Polizeifahrzeuge als solche gekennzeichnet gewesen seien. Die Vorinstanz erwog weiter, soweit die Beschuldigte in der Hauptverhandlung geltend gemacht habe, sie habe die Durchsagen der Polizei in deutscher Sprache nicht verstanden, könne ihr ebenfalls nicht geglaubt werden.