_ ein Museum besuchen, nicht aber an einer Demonstration teilnehmen wollen. Hierbei handle es sich, so die Vorinstanz, um eine Schutzbehauptung, zumal die Beschuldigte bezeichnenderweise auf die Frage, was ihre persönliche Meinung bezüglich der vom Bundesrat angeordneten Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie im Frühjahr 2021 sei, angegeben habe, sie habe keine Meinung darüber. Sie wolle zwar angeblich von wöchentlichen Kundgebungen aufgrund der Corona-Massnahmen in der Schweiz gewusst haben, nicht aber von solchen in D.________. Hinzu komme, dass sie in der Hauptverhandlung zu vielen Umständen ihres Besuchs in D.______